Organentnahme - wann möglich?
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat jedem Haushalt eine Broschüre zum neuen Transplantationsgesetz (TPG) geschickt. Auf dem Titelblatt - und gleichzeitig in einer Plakatkampagne - steht: “Art. 8: Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.” In der Fachsprache nennt man dies “erweiterte Zustimmungslösung“, weil die Angehörigen einer Entnahme zustimmen können, falls ihnen kein gegenteiliger Wille des Verstorbenen bekannt ist. In den (seit Einführung des TPG ausser Kraft gesetzten) Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften wurde die “Widerspruchslösung” propagiert, d.h. eine Organentnahme war zulässig, solange der Patient keine gegenteilige Aussage (z.B. in einer Patientenverfügung) gemacht hatte. Die Wirkung dieser Richtlinie wurde aber durch ein Bundesgerichtsurteil stark eingeschränkt, da das Bundesgericht die Widerspruchslösung für verfassungswidrig erachtete. Im Kanton Baselland gilt zurzeit noch die sog. “Informationslösung”, d.h. die Organentnahme ist zulässig, solange kein Widerspruch durch die nächsten Angehörigen vorliegt, wobei diese über ihr Widerspruchsrecht zu informieren sind. Der entsprechend vor dem Tod kommunizierte Wille des Verstorbenen geht diesem Widerspruch aber vor. Der oben zitierte Werbespruch des BAG wiederholt also bloss, was bisher - zumindest im Kanton BL - schon galt.
Der entsprechende Paragraph 19 der Patientenverfügung ist allerdings ziemlich kompliziert (man könnte auch sagen unklar) formuliert. Und trotzdem ist diese Bestimmung noch drei Tage lang gültig - denn das eidgenössische TPG tritt erst am 1. Juli in Kraft. Auch wenn in der an alle Haushaltungen versendeten Broschüre auf S. 2 oben steht: “Das Gesetz ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft.”
Comments(3)
Weil’s wohl grad mal wieder so schön flutscht mit den Steuergeldern, haben heute die Schweizer Verlagshäuser auch nochmal 30 Mio. CHF geschenkt bekommen. Auf diese Summe einigten sich National- und Ständerat bei der “indirekten Presseförderung” über verbilligte Posttaxen. Der Nationalrat hatte hier ursprünglich sogar 80 Mio. CHF vorgesehen.