Im Nachgang zu dem nicht wirklich überraschenden gestrigen BGE punkto den gegen Art 8 - in Verbindung mit Art 127 litt 2 - verstossenden degressiven Steuern, konsternier-ten SVP & FDP durch …, ja: “Fusionierte Hysterie”. Dass die Sozialisten auch auf der fiskalpolitischen Ebene ein non valeur sind, das bedarf nicht der Hervorhebung. Die Tatsache aber, dass die FDP in einer Art “rechtsstaatlichen Umnachtung” der volks-diktatorischen SVP nacheifert und den plausiblen Lausanner Spruch auf das Schärfste kritisiert stimmt nachdenklich, sehr nachdenklich - in der Tat. Wie auch immer.
Das Bundesgericht hat dem - sowohl die Rechtsgleichheit, als auch die Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungfähigkeit klar achtenden - EINHEITSSTEUERSATZ* mit fulminanten 6:1 sein Plazet gegeben! Die überraschende, finale diesbezügliche Rechtssicherheit ver-anlasst mich, hier einen Appell an alle Liberalen zu deponieren, citissime die Initiative* zu ergreifen, um endlich einem genuin Liberalen Steuersystem zum verdienten Durchbruch zu verhelfen. … Einem System, das natürlich auf der Gleichheit gründet und kausal da-durch nachhaltig mehr Freiheit bewirkt! Zum Beispiel:
A. IM STAATSGEBIET WERDEN GELDER NUR EIN MAL BESTEUERT.
B. NATÜRLICHE PERSONEN
1. Besteuert wird, ohne Ausnahme, pro Haushalt.
2. Sofern der Haushalt aus mehr als einer Person bestehen sollte, gelten als rechtmässige Miglieder (ff auch pro Kopf) eines Haushaltes, ohne Ausnahme, tatsächlich zusammen lebende Eheleute, tatsächlich mit ihnen zusammen lebende, mindestens von einem Teil dieser Eheleute abstammende Kinder bzw. per Vertrag eheähnlich verbundene, tatsäch-lich zusammen lebende Personen (Konkubinats- oder gleichgeschlechtliche Paare) und tatsächlich mit ihnen zusammen lebende, mindestens von einem Teil dieser Personen abstammende Kinder.
3. Geschuldet sind die Steuern, ohne Ausnahme, von den (mehr-)/volljährigen Haushalts-mitgliedern, zu gleichen Teilen. Sie haften solidarisch für die Steuern der bzw. der/des Andern.
4. Das von Seiten der Legislative - mit 2/3 der Stimmen - alljährlich, wohlwollend, auf der Basis von Marktpreisen zu definierende pro Kopf Existenzminimum ist ohne Ausnahme, absolut steuerfrei. Es besteht aus folgenden Elementen:
4.01. Kosten für das Leben: ………………………….
4.02. Kosten für das Wohnen: ……………………….
4.03. Kosten für Heizung/Strom/Wasser: ………….
4.04. Kosten für die Information: ……………………
4.05. Kosten für die Kommunikation : ……………..
4.06. Kosten für Kultur und Sport: …………………
4.07. Staatlich oktroyierte Abgaben für die AHV/IV/EO/ALV: ……………
4.08. Staatlich oktroyierte Abgaben für das BVG: …………………………
4.09. Staatlich oktroyierte Abgaben für den Gesundheitschutz: ………..
4.10. Staatlich oktroyierte Abgaben für Sonstiges: ………………………..
5. Auf dem, die - gemäss 4. definierten - addierten pro Kopf Existenzminima (Haushalts-Existenzmimimum zu Marktpreisen) übersteigenden Teil ohne Ausnahme allen Einkommens, ohne Ausnahme jeder Provenienz (Netto-Haushalts-Einkommen) wird eine zum Jahresende fällige Steuer von 33%* erhoben. Ausser, der Steuerschuldner beweist, dass auf seinem Einkommen oder Teilen davon, im Staatsgebiet, bereits Steuern erhoben und auch tatsächlich bezahlt wurden.
C. JURISTISCHE PERSONEN
1. Kapital und Gewinne ohne Ausnahme aller Mehrwert anstrebenden Gesellschaften sind, ohne Ausnahme, solange absolut steuerfrei, wie sie innerhalb von ein- und der-selben Rechtsperson verbleiben.
2. Auf Gewinnen, die ausgeschüttet werden wird eine, von der den Gewinn ausschüt-tenden Rechtsperson geschuldete, Steuer von 33%* erhoben, die vor der Gewinnaus-schüttung fällig ist.
://: SHORT, SWEET & SIMPLE ://:
* Nachtrag: Einheitssteuersätze natürlich auf den Ebenen Gemeinden, Kantone bzw. Bund. Sie entsprechen auch Art. 129 litt 2. BV “von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.” Der relativ hohe Satz von 33% bezieht sich auf die Gemeinde und den Kanton Basel-Stadt. Die direkten Bundessteuern sind aufgrund von den vom Bund erhobenen indirekten (Verbrauchs-) Steuern nicht mehr gerechtfertigt.
Beispiele:
Gemeinschaft mit 2 Kindern. Brutto-Haushalts-Einkommen: CHF 232′000. Haushalts-Existenzminimum: CHF 115′013. Netto-Haushalts-Einkommen: CHF 116′987. Neu Total-Steuern von: CHF 038′606. Zur Zeit: CHF 42′120.
Gemeinschaft mit 2 Kindern. Brutto-Haushalts-Einkommen: CHF 116′000. Haushalts-Existenzminimum: CHF 110′948. Netto-Haushalts-Einkommen: CHF 005′052. Neu Total-Steuern von: CHF 001′667. Zur Zeit: CHF 14′994.
Single. Brutto-Haushalts-Einkommen: CHF 232′000. Haushalts-Existenzminimum: CHF 53′633. Netto-Haushalts-Einkommen: CHF 178′367. Neu Total-Steuern von: CHF 058′861. Zur Zeit: CHF 51′778.
Single. Brutto-Haushalts-Einkommen: CHF 116′000. Haushalts-Existenzminimum: CHF 48′548. Netto-Haushalts-Einkommen: CHF 067′452. Neu Total-Steuern von: CHF 022′259. Zur Zeit: CHF 22′088.